| Gastaufnahmevertrag
1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt, so ist ein Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegeseitigen Verpflichtungen daraus.
a.) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b.) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Dauer der Bestellung des Hotelzimmers zu bezahlen.
3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt. Dabei müssen nur die tatsächlichen Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
4. Die Einsparungen des Betriebes betragen erfahrungsgemäß bei der Übernachtung 20 % des vereinbarten Preises.
5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der anderweitig erzielten Einnahmen für diesen Zeitraum.
6. Es ist keine Kartenzahlung möglich.
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